Das Leistungspaket für mehr
Zahngesundheit von Kindern und
Jugendlichen!
Ab dem 1. Juli 2015 schließt die soziale Krankenversicherung
eine bisher bestehende Lücke
in der Zahnversorgung auf Kassenkosten mit
zwei neuen Leistungen.
Frühkindliche kieferorthopädische Behandlung:
In der Regel ab dem 6. Lebensjahr bei schweren Fehlstellungen* und gleichzeitigem Vorliegen von vertraglich vereinbarten zahnmedizinischen Indikationen bei Vertragszahnärzten mit Vorbewilligung durch die Krankenkasse bzw. bei Vertragskieferorthopäden ohne Vorbewilligung durch die Krankenkasse.
Festsitzende Zahnspange:
Für Kinder und Jugendliche zwischen dem 12. und 18. Lebensjahr bei schwerwiegenden Fehlstellungen*.
Wer bis zum 18. Lebensjahr aus medizinischen Gründen eine Zahnspange braucht, erhält diese in Zukunft als Leistung der Krankenkasse ohne Zuzahlung. Die Versorgung dieser Kinder und Jugendlichen ist somit nicht mehr davon abhängig, ob sich die Eltern die Behandlungskosten in Höhe von bis zu 5.000 Euro leisten können. Mit dieser neuen Zahnspangenversorgung können beste Behandlungsergebnisse erreicht werden.
Folgende Leistungen werden zusätzlich von ihrer sozialen Krankenversicherung für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr übernommen:
- Erstberatung durch einen Zahnarzt mit Kassenvertrag
- IOTN-Feststellung durch einen Kieferorthopäden mit Kassenvertrag
- Einführung eines Qualitätssicherungssystem zur Messung des Behandlungserfolges
- Eine Reparatur bei der frühkindlichen Zahnspange
- Zwei Reparaturen bei der Zahnspange ab dem 12. Lebensjahr
- Allenfalls weitere notwendige Reparaturen nach Vorbewilligung durch die zuständige Krankenkasse
Das neue Leistungspaket für mehr Zahngesundheit von Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr kommt nur bei schweren Fehlstellungen* zum Tragen. Ausschließlich kosmetische Korrekturen sind damit ausgeschlossen und werden von der sozialen Krankenversicherung nicht bezahlt.
Nähere Auskünfte erteilt dazu ihre zuständige Krankenkasse. Informationen über Kieferorthopäden mit einem Kassenvertrag finden Sie auf der Homepage des Hauptverbandes www.hauptverband.at * Das Ausmaß der Fehlstellung wird gemäß international gültiger Skala diagnostiziert. Eine schwere Fehlstellung liegt vor, wenn eine Klassifikation in der IOTN-Skala 4 und 5 vorliegt.
Bei Behandlung durch einen Wahlkieferorthopäden wird Kostenerstattung NUR dann geleistet, wenn alle folgenden Kriterien gegeben sind:
- Der Wahlkieferorthopäde erfüllt zu Behandlungsbeginn die notwendigen Ausbildungs- und Qualitätskriterien und weist diese nach.
- Die Leistung entspricht vollständig der Vertragsleistung.
- Das Behandlungsergebnis – Verbesserung um mindestens 70% – ist erreicht.
- Der Wahlkieferorthopäde hat seine Honorare auf Dauer im Internet veröffentlicht.
- Die bezahlte Honorarnote vorgelegt wird.
Eine von der Vertragsleistung abweichende Versorgung ist eine Privatleistung. Die Krankenkasse zahlt dafür KEINE Kostenerstattung (Ausnahme nur in medizinisch begründeten Fällen wie z.B. nachgewiesene Allergien). Lassen Sie sich von ihrer zuständigen Krankenkasse beraten und holen Sie sich eine Vorabgenehmigung. NUR dann wissen Sie sicher, ob Sie Kostenerstattung bei einer Wahlbehandlung bekommen.
Das Leistungspaket für mehr
Zahngesundheit von Kindern und
Jugendlichen in der Praxis
Fall 1
- Jugendlicher 13 Jahre – Zahnarzt stellt kieferorthopädische Behandlungsnotwendigkeit fest -Überweisung zu einem Vertragskieferorthopäden*.
- Der Vertragskieferorthopäde stellt eine schwere Fehlstellung nach IOTN 4 oder 5 fest.
- Start der Behandlung ohne Zu- oder Aufzahlungen durch Eltern.
- Nach Abschluss der Behandlung erfolgt auch die Absicherung des Behandlungserfolges durch Retainer.
Fall 2
- Kind 8 Jahre kommt zum Vertragszahnarzt oder direkt zum Kieferorthopäden.
- Es wird eine schwere Fehlstellung und das Vorliegen von zusätzlich vertraglich definierten
- Fehlstellungen festgestellt. Damit besteht ein Anspruch auf die neue frühkindliche Zahnbehandlung.
- Der Vertragszahnarzt sucht um eine Bewilligung bei der zuständigen Krankenkasse des Versicherten an.
- Wird die Leistung durch einen Vertragskieferorthopäden erbracht, entfällt die Vorbewilligung durch die Krankenkasse.
- Die Behandlung wird begonnen und durchgeführt ohne Zu- und Aufzahlungen durch den Versicherten.
- Zu einem späteren Zeitpunkt (ab dem 12. Lebensjahr) kann geprüft werden, ob eine weitere KFO-Behandlung notwendig ist (IOTN 4 oder 5 liegt vor).
Fall 3
- Jugendlicher 13 Jahre – Zahnarzt vermutet kieferorthopädische Behandlungsnotwendigkeit und überweist zur weiteren Abklärung zu einem Vertragskieferorthopäden*.
- Der Kieferorthopäde stellt eine leichte Fehlstellung zwischen IOTN 1 und 3 fest.
- Es greift das bestehende und auch weiter geltende System der kieferorthopädischen Behandlung.
- ANTRAG des Versicherten auf VORBEWILLIGUNG an die zuständige Krankenkasse. Stimmt die Krankenkasse der Behandlung nach geltenden Bestimmungen zu, erfolgt diese wie bisher unter Zuzahlung der Versicherten. Bei Ablehnung durch die Krankenkasse ist diese Behandlung eine Privatleistung ohne Kostenersatz.
* Der Vertragskieferorthopäde kann auch direkt aufgesucht werden. Eine Liste dieser Vertragspartner in ihrer Umgebung finden sie auf der Website des Hauptverbandes oder der Österreichischen Zahnärztekammer.